Sie können mich mit der Erstellung Ihres Jahresabschlusses beauftragen. Der Jahresabschluss kann nach den handelsrechtlichen (HGB) und den steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt werden. Die Erledigung und Überwachung der Offenlegungsverpflichtungen für Kapitalgesellschaften kann ebenso beauftragt werden, wie die Erstellung
- der Einnahmen-Überschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG),
- der Eröffnungsbilanz,
- des Jahresabschlusses mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang,
- eines Zwischenabschlusses,
- einer Auseinandersetzungsbilanz,
- einer Liquidationsbilanz,
- etc.
Hinweis zur E-Bilanz
Jahresabschlüsse müssen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung ist generell verpflichtend für alle bilanzierenden Unternehmen, sie ist unabhängig von Rechtsform und Größe.